AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von TreibHouse

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen TreibHouse (nachfolgend Vermieter) und deren Kunden (nachfolgend Vermieter). Gegenstand des Vertrags ist die zeitlich begrenzte Vermietung von Hausbooten. Eine Vermietung erfolgt ausschließlich zu nicht gewerblichen Zwecken.

1. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch Buchung des Mieters beim Vermieter oder bei einem Drittanbieter und anschließender Buchungsbestätigung des Mieters in Schrift- oder Textform zustande.

2. Bezahlung

2.1. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen ab Eingang der Buchungsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 25 % des vereinbarten Bruttomietpreises durch Überweisung zu leisten.

2.2. Die Bezahlung des restlichen vereinbarten Mietbetrags, einschließlich der vereinbarten Kaution, ist spätestens bis 14 Tage vor der Anreise durch Überweisung zu leisten.

2.3. Leistet der Mieter eine der Zahlungen gemäß der Ziffern 2.1. oder 2.2. nicht oder nicht fristgerecht ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Einer Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.

2.4. Der Vermieter ist im Falle eines Rücktritts aufgrund von Ziffer 2.3. berechtigt, eine Verarbeitungsgebühr von 50,00 EUR zu verlangen.

2.5. Eine Rückzahlung der Kaution erfolgt innerhalb von drei Wochen, wenn keine Beanstandungen geltend gemacht werden.

3. Rücktritt

3.1. Der Mieter ist jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform.

3.2. Im Falle des Rücktritts durch den Mieter oder aufgrund einer Kündigung des Vermieters aufgrund der Ziffer 2.3., ist der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Der Schadenersatz beträgt pauschal:

  • bei einem Rücktritt bis zum 105. Tag vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 25 % des vereinbarten Bruttomietpreises;
  • bei einem Rücktritt nach dem 105. Tag bis zum 70. Tag vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 50 % des vereinbarten Bruttomietpreises
  • bei einem Rücktritt nach dem 70. Tag bis zum 35. Tag vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 75 % des vereinbarten Bruttomietpreises
  • bei einem Rücktritt nach dem 35. Tag bis zum 15. Tag vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 90 % des vereinbarten Bruttomietpreises
  • bei einem Rücktritt nach dem 15. Tag vor Beginn der vereinbarten Mietzeit ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

Im Falle einer Kündigung durch den Mieter ist entscheidend der Tag des Eingangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Im Falle eines Rücktritts durch den Vermieter gemäß Ziffer 2.3. ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu der die jeweilige Zahlung spätestens zu leisten war.

3.3. Im Falle einer Umbuchung im gleichen Jahr beschränken sich die Stornopauschalen auf eine etwaige Differenz der Mietpreise zwischen der neuen Buchung zur stornierten Buchung, z.B. durch Sonderangebote, geringe Mietzeiten oder saisonale Preisunterschiede. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR vom Mieter zu erheben. Ein Anspruch auf eine Umbuchung besteht nicht.

3.4. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Stornopauschalen eingetreten ist.

3.5. Der Vermieter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

4. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstands

4.1. Die Übergabe erfolgt am Tag des Beginns der vereinbarten Mietzeit ab 15:00 Uhr. Mieter und Vermieter besichtigen gemeinsam den Mietgegenstand. Der Vermieter weist den Mieter zur Nutzung des Gegenstands ein. Über die Besichtigung und die Einweisung wird ein gemeinsames Protokoll erstellt, welches von beiden Seiten zu unterschreiben ist. Im Anschluss übergibt der Vermieter dem Mieter die Schlüssel zum Mietobjekt.

4.2. Der Mieter verlässt das Mietobjekt am Endtag der vereinbarten Mietzeit bis 10:00 Uhr in besenreinem Zustand. Die endgültige Rückgabe erfolgt durch Rückgabe der Schlüssel an den Vermieter. Auf Wunsch einer der Parteien wird das Mietobjekt am Tag der Abreise erneut besichtigt und gegebenenfalls ein Protokoll über den Zustand des Mietobjekts erstellt, welches durch beide Parteien zu unterschreiben ist.

5. Rechte und Pflichten des Mieters

5.1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände einschließlich Inventar pfleglich zu behandeln. Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses am Mietobjekt oder am Inventar auftreten, wird der Mieter unverzüglich beim Vermieter melden.

5.2. Der Mieter unterlässt jegliche Störungen der Erholungssuchenden im Gebiet des Stausees. Täglichen Ruhezeiten von 12.00 - 15.00 Uhr und von 22.00 - 07.00 Uhr sind einzuhalten. Dabei ist die Lautstärke bei Unterhaltungen, des Radios, Fernseher usw. so zu reduzieren, dass Dritte nicht gestört werden. Kommt es zu Beschwerden durch Dritte ist der Vermieter berechtigt, den Mieter abzumahnen. Kommt es erneut zu Störungen ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen oder störende Begleiter des Vermieters des Mietobjekts zu verweisen. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn aufgrund der Störungen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses oder die Duldung von Begleitern des Mieters unzumutbar geworden ist oder der Mieter bzw. dessen Begleiter verweigern, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.

5.3. Der Mieter versichert, dass er und alle ihn begleitende Personen in der Lage sind, sicher zu schwimmen. Er stellt sicher, dass die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Sicherheitsmaßnahmen (Rettungsring, Rettungswesten, etc.) jederzeit zur Nutzung bereit sind und trifft auch sonst alle Sicherheitsmaßnahmen die die allgemeine Sorgfaltspflicht gebietet.

5.4. Die Sicherheitsmaßnahmen durch den Mieter betreffen insbesondere auch eine Nutzung mitvermieteter Elektroboote. Diese Nutzung erfolgt grundsätzlich nur zum Übersetzen vom und zum Mietobjekt. Der Mieter stellt sicher, dass eine Nutzung nur durch ihn oder eine volljährige Personen stattfindet, die körperlich und geistig in der Lage sind, das Fahrzeug zu führen. Der Mieter und alle an Bord befindliche Personen müssen eine funktionstüchtige Rettungsweste tragen. Eine Fahrt unter Alkoholeinfluss ist dem Mieter oder begleitenden Personen ausdrücklich untersagt. Über die Vorschriften zum Führen der bereitgestellten Boote wird der Mieter bei Bedarf im Verlauf der Übergabe des Mietobjekts eingewiesen. Der Mieter ist jedoch darüber hinaus selbst verpflichtet, sich bei Gebrauch über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. Bei Benutzung durch andere Personen sind diese durch den Mieter einzuweisen.

5.5. Die als Wohnraum zur Verfügung gestellten Hausboote sind nicht zur Schifffahrt zu nutzen. Der Mieter verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was die Befestigung des Mietobjekts am Gewässergrund beeinträchtigen oder gefährden könnte.

5.6. Der Mieter stellt sicher, dass eine Überbelegung der vermieteten Mietobjekte stattfindet. Die maximale Belegung ist im Mietvertrag geregelt.

5.7. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.

6. Rechte und Pflichten des Vermieters

6.1. Der Vermieter ist verpflichtet das Mietobjekt samt Zubehör für die Dauer des Mietvertrags frei von Mängeln zur Verfügung zu stellen. Bewerbende Prospekte, Anzeigen oder sonstige Unterlagen sind annährend, wenn diese vom Vermieter nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder zugesichert werden. Der Vermieter behält sich vor die vorhandene Ausstattung gegen eine gleichwertige Ausstattung zu ersetzen.

6.2. Mängel, die bei der Übergabe entdeckt werden oder die während der Mietdauer auftreten, wird der Vermieter unverzüglich beseitigen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach und handelt es sich um einen für die Nutzung des Mietobjekts erheblichen Mangel, ist der Mieter nach Fristsetzung zur Kündigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Einer Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn eine Abhilfe unmöglich ist oder der Vermieter diese verweigert. Der Mietpreis ist im Falle einer solchen Kündigung anteilig an der verbleibenden Mietdauer zur vereinbarten Gesamtmietdauer an den Mieter zu erstatten. Das gilt nicht, wenn der Mangel durch den Mieter oder ihn begleitende Personen verursacht wurde. Die Rechte des Mieters auf Minderung und Schadenersatz bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

6.3. Im Falle von Ansprüchen des Vermieters wegen einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache ist der Mieter zur Aufrechnung mit der geleisteten Mietkaution berechtigt. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen verjähren derartige Ansprüche des Vermieters innerhalb von einem Jahr ab Rückgabe des Mietobjekts.

7. Haftung

7.1. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Vermieters, dessen gesetzliche Vertreter und für dessen Erfüllungsgehilfen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

7.2. Der Haftungsausschluss nach 7.1. gilt nicht, wenn:

  • eine Pflichtverletzung des Vermieters, dessen gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt;
  • der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zwingend haftet;
  • der Vermieter die vertragliche Pflicht vom Vermieter eine Beschaffenheit garantiert hat;
  • der Vermieter eine Kardinalspflicht verletzt. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, die für die Erfüllung des Vertrags wesentlich sind, weil diese den Vertrag derart prägen, dass der andere Vertragsteil regelmäßig auf deren zwingende Geltung vertraut. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mietsache. Im Falle einer Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.3. Die Haftung des Vermieters wegen Verzugs bei Bereitstellung des Mietobjekts ist auf den vereinbarten Mietpreis beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung aus Verzug ist ausgeschlossen.

8. Sonstiges

8.1. Die Parteien vereinbaren die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.

8.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll vielmehr diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, die dem erkennbaren Willen der Partei wirtschaftlich am nächsten kommt.